Vorinformation Stabilisierungspaket 2021

Der Bund hat im Jahr 2021 ein namhaftes Stabilisierungspaket über 150 Millionen Franken für den Schweizer Leistungs- und Breitensport gesprochen. Der Turnsport erhält davon 16 Millionen Schweizer Franken. Die Verteilung der Gelder wird hälftig in zwei Phasen unterteilt (Januar bis April und Januar bis Dezember 2021). Der STV arbeitet zurzeit mit Hochdruck daran, damit im Mai für eine Dauer von zwei Wochen die Anträge der ersten Phase und entsprechend die Schäden von Januar bis April 2021 erfasst werden können. Die (Breitensport-)Vereine werden erst in der zweiten Phase berücksichtigt. Der Zeitplan des Bundes ist knapp bemessen, weshalb die Organisationen der ersten Phase nur bis am 17.Mai 2021 Zeit zur Erarbeitung des Antrages haben.

Es handelt sich hierbei lediglich um eine Vorinformation, um die Vorlaufzeit für die Antragsstellenden zu vergrössern. Die Hauptinformation mit allen Details erfolgt bis Ende April 2021 per Post.
Der Schweizerischer Turnverband (STV) bereitet sich zurzeit für das Stabilisierungspaket 2021 vor. Vieles bleibt gleich wie im letzten Jahr, ein paar Dinge bzw. Kriterien werden sich ändern. Deshalb muss zurzeit einiges an Zeit investiert werden, um das Konzept anzupassen, sowie Navision (Online Antragsformular) und die dazugehörigen Dokumente auf Vordermann zu bringen.

Stabilisierungspaket 2021 – in zwei Phasen unterteilt
Das Stabilisierungspaket 2021 wird in zwei Phasen, Januar bis April und Januar bis Dezember unterteilt. In beiden Phasen werden jeweils 8 Millionen Schweizer Franken zur Verfügung stehen. Bis Ende Mai müssen bereits alle Anträge der ersten Phase geprüft sein. Aufgrund des knapp bemessene Zeitplans durch den Bund wird der STV der Empfehlung nachgehen, und in der ersten Phase die Turnvereine nur in Ausnahmefälle (falls existenzbedroht) berücksichtigen. Folgende Organisationen haben die Möglichkeit, vom 3. – 17. Mai 2021 einen Antrag für alle Corona-bedingten Schäden von Januar bis April 2021 einzugeben:

Antragsberechtigte Organisationen 1. Phase (nach ABC sortiert)
• Berufsverband für Gesundheit und Bewegung (BGB)
• Betreiber STV-Admin und STV-Contest
• Betreiber und Trägerschaften von Turnanlagen
• Danse Suisse
• Fachverbände des STV
• Kantonal-, Kreis- und Regionalturnverbände
• Kunstturnvereinigungen
• Parkour-Organisationen (inkl. Kommerzielle)
• Partnerverbände des STV
• Regionale und kantonale Leistungszentren
• Schweizerischer Fachverband für Aerobicturnen
• Schweizerischer Turnverband (STV)
• Schweizer Meisterschaften des STV
• Sport Union Schweiz
• Sportgrossanlässe (Turnfeste, Europameisterschaften Kunstturnen Basel 2021, World Acro
Geneva 2021, WM Faustball Frauen Rapperswil-Jona 2021)
• Sportversicherungskasse (SVK)
• Swiss Faustball

In der zweiten Phase werden alle strukturrelevanten Organisationen, also auch die Turnvereine, berücksichtigt.

Wann ist meine Organisation für die 1. Phase antragsberechtigt?
Einen Antrag für die 1. Phase können nur diejenigen der oben erwähnten Organisationen stellen, die zwischen Januar und April 2021 einen Corona-bedingten Nettoschaden erlitten haben. Die Schadensbetrachtung erfolgt rückwirkend (Januar bis April). Es dürfen also keine «noch zu erwartenden Schäden» ab 1. Mai 2021 deklariert werden. Falls die zur Verfügung stehenden Gelder nicht ausreichen sollten, wird der STV eine Priorisierung der Organisationen vornehmen müssen. Es können gegenüber dem Bund, Swiss Olympic sowie dem STV keine gesetzlichen Ansprüche auf die Gewährung von COVID-19-Beiträgen erhoben werden.

Wie finde ich heraus, ob meine Organisation einen Corona-bedingten Schaden erlitten hat?
Die Schadenssumme wird durch die Verrechnung von Mindereinnahmen, Minderausgaben, Mehrausgaben und Mehreinnahmen, welche wegen COVID-19 und zwischen Januar bis April 2021 entstanden sind, berechnet. Jeder Antragssteller muss den Schaden belegen können. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass eine Organisation verpflichtet ist, auch alle Mehrerträge und Minderaufwände in Zusammenhang mit COVID-19 zu melden.

Nachfolgend einige Beispiele für Schäden, welche einen Kausalzusammenhang zu COVID-19 haben müssen:
Mindereinnahmen
• Mindereinnahmen durch die Absage von Anlässen
• Mindereinnahmen aus Ausfall von Kursen und Trainings (z. B. Kursgelder, Kurseinnahmen, Teilnahmegebühren an Trainings etc.)
• Mindereinnahmen aus entfallenen Mietzinsen aus der Vermietung eigener Infrastruktur
• Entfallene Gelder der öffentlichen Hand und J+S-Subventionen dürfen nicht als Mindereinnahmen deklariert werden.
Minderausgaben
• Minderausgaben für abgesagte Events
• Minderausgaben für entfallene oder reduzierte Mietzinsen von gemieteter Infrastruktur
• Minderausgaben durch die Absage von Anlässen (nur nicht angefallene Aufwände angeben)
• Minderausgaben aus Ausfall von Kursen und Trainings (z. B. Keine Referenten, keine Lokalmiete, keine Verpflegung, keine Leiter-/Trainerentschädigung etc.)
Mehrausgaben
• Mehrausgaben für Schutzmaterial (z. B. Hygiene- und Reinigungsmaterial, Erarbeitung Schutzkonzept, Reinigung Trainingsanlage etc.)
• Mehrausgaben für Durchführung von Online-Trainings (z. B. Lizenzgebühren für Zoom, Teams, etc.)
• Mehrausgaben für Kurse für Mitglieder und Externe (z. B. wenn ein angesetzter Kurs verschoben werden musste und dabei Unkosten entstanden sind)
• Mehrausgaben durch die Absage von Anlässen (z. B. Stornierungskosten)
• Budgetierte Ausgaben für Trainerlöhne und Hallenmieten dürfen nicht als Mehrausgaben deklariert werden.
Mehrerträge
• Mehrertrag aus Beiträgen des Bundes/Kanton/Stadt/Gemeinde aus den Nothilfe-Massnahmen
• Mehrertrag aus Kurzarbeitsentschädigungen und übrige Corona-bedingten Beiträge der öffentlichen Hand
• Erhöhung der Sponsoringbeiträge oder Mitgliederbeiträge
• Erlöse oder Spenden von Unternehmen, Privatpersonen oder aus Anlässen

Neue Kriterien
Ein paar Kriterien haben sich im Vergleich zum Stabilisierungspaket 2020 geändert. Hier eine Übersicht der wichtigsten:
• Mitgliederbeiträge
– Der Ausfall von Mitgliederbeiträgen in einem Verein/Verband kann nur als Mindereinnahmen angerechnet werden, wenn gleichzeitig ein erheblicher Rückgang der Mitgliederzahlen nachgewiesen werden kann.
– Die Kürzung oder der Erlass von Mitgliederbeiträgen dürfen NICHT als Mindereinnahmen deklariert werden. Ein Verein/Verband kann also nicht die Mitgliederbeiträge erlassen/kürzen und diese dann als Mindereinnahmen deklarieren.
• Lizenzgelder können wegen Ausfall der Meisterschaft/Wettkämpfe als Mindereinnahmen durch den Verband berücksichtigt werden.
• Athleten dürfen ebenfalls einen Antrag stellen. Diese werden jedoch erst in der 2. Phase berücksichtigt.
• Swiss Olympic erwartet, dass ein Teil des finanziellen Corona-bedingten Schadens durch die Reserven der geschädigten Organisationen selbst gedeckt werden muss. Ob eine minimale Schadensumme als Vorgabe zur Antragsstellung definiert werden soll und wie hoch diese sein soll, wird demnächst durch den STV in Absprache mit Swiss Olympic entschieden und
kommuniziert.

Eine detailliertere Auflistung und Beschreibung der Kriterien wird Ende April 2021 folgen.

Kommunikation und weiteres Vorgehen
Der Schweizerische Turnverband gleist zurzeit alles Nötige auf (Online-Formular für Antrag, Reglemente etc.) und informiert Ende April 2021 per Post über das weitere Vorgehen und Details zur erfolgreichen Antragsstellung. In der Zwischenzeit könnt ihr euch bereits Gedanken über mögliche Schäden in eurer Organisation machen und entsprechend vorbereiten.

Der STV wären euch dankbar, wenn ihr Fragen per E-Mail (finanzhilfe-corona@stv-fsg.ch) stellen würdet. Hinterlasst zudem eure Kontaktdaten, damit sie mit euch in Verbindung setzen können.

Alle Informationen, neuen Kriterien und Dokumente werden bis Ende April 2021 auf www.stv-fsg.ch/stabilisierungspaket aufgeschaltet sein.

Kevin Eggenschwiler

Projektleitung Stabilisierungspaket STV
SCHWEIZERISCHER TURNVERBAND
Bahnhofstrasse 38, 5000 Aarau
www.stv-fsg.ch | finanzhilfe-corona@stv-fsg.ch